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Kleinreparaturklausel
Kündigungsfristen im Mietrecht
Welche Kündigungsfrist gilt
Betriebskostenverordnung 2003

Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen  geben immer wieder Anlass zu - wie wir meinen unnötigem -Streit.

Dabei wäre es so einfach diesen Streit zu vermeiden, wenn man sich an die Spielregeln hält: Nebenkostenabrechnungen leiden sehr häufig an typischen Mängeln, Es werden Nebenkosten in die Abrechnung eingestellt, die vertraglich nicht vereinbart sind. Oder es werden Beträge in die Abrechnungen eingestellt, für die es keine Belege gibt. Verteilerschlüssel werden nicht angegeben und Leerstände nicht richtig berücksichtigt. Die Belege für die einzelnen Nebenkostenpositionen werden oftmals gehütet wie der Staatsschatz von England anstelle dem Mieter die notwendigen Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

All das macht Unmut und Ärger, der vermeidbar wäre.

Lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnungen prüfen. Egal ob als Vermieter, bevor die Abrechnung an den Mieter hinausgegeben wird oder als Mieter, wenn Sie eine “zweifelhafte” Abrechnung erhalten haben. In beiden Fällen sparen Sie durch die rechtzeitige anwaltliche Beratung viel Zeit Kosten und Nerven.
Übrigens, auch durch die Gesetzesänderung im Mietrecht bei den Kündigungsfristen für Mietverhältnisse sind Übergangsvorschriften zu beachten und vertragliche Regelungen aus sogenannten “Altverträgen” (gemeint sind die vor dem 01.09.2000 geschlossenen Verträge) zu berücksichtigen. Auch hier schafft rechtzeitige Konsultation Ihres Anwaltes Klarheit. Der BGH hat inzwischen klargestellt, daß auch in Altverträgen die langen Kündigungsfristen für Mieter gelten können - also nicht automatisch dem Mieter nur drei Monate Kündigungsfrist zustehen.

Der BGH www.bundesgerichtshof.de hat entschieden: In seiner aktuellen Entscheidung vom 04.05.2011 (VIII ZR 195/10) entschieden, dass die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten gem. § 548 Abs. 2 BGB auch Ansprüche des Mieters umfasst, der in Unkenntnis einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel bei Auszug Schönheitsreparaturen an der Wohnung durchgeführt hat, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein.--> Lassen Sie sich rechtzeitig beraten bevor Sie bares Geld verschenken!

Starre Renovierungsfristen in einem Mietvertrag - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen - sind unwirksam und führen dazu, daß der Mieter keine Schönheitsreparaturen ausführen muß BGH VIII ZR 361/03

Prüfen Sie Ihren Mietvertrag: Heißt es im Mietvertrag, daß die Schönheitsreparaturen nach (spätestens) 3,7 oder 7 Jahren fällig sind, ist die Klausel unwirksam.

Lautet die Klausel, daß die Schönheitsreparaturen “in der Regel” oder “üblicherweise” nach 3, 5 oder 7 Jahren fällig sind, besteht noch die Möglichkeit abzuwägen, ob die Arbeiten tatsächlich notwendig sind (z.B. wenn der Mieter lange Zeit abwesend war und die Wohnung gar nicht abwohnen konnte o.ä.) Starre Renovierungsfristen benachteiligen den Mieter nach Ansicht des BGH unangemessen und führen zur Unwirksamkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Folge: der Mieter muß keine Schönheitsreparaturen ausführen. Noch Fragen? - Fragen Sie uns! Herr Rechtsanwalt Kliemann ist für Sie da. Mieterhöhungsverlangen sind in der Regel zu 90% unwirksam. Fragen Sie Ihren Anwalt bevor Sie Zahlung leisten und dadurch womöglich ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen irrtümlich akzeptieren. Gleiches gilt auch bei Kündigungen - auch diese sind sehr häufig schon durch Formfehler unwirksam. Lassen Sie den Fachmann ran, bevor es für Sie teuer wird.Oder operieren Sie Ihren Blindarm auch selbst?